Menu
menu

Privater Autokauf im Ausland

Sie haben als Privatperson ein neues Fahrzeug aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat erworben (sog. innergemeinschaftlicher Erwerb)?

Dann unterliegt dieser Erwerb in Deutschland gem. § 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzbesteuerung. Gleiches gilt auch für Fahrzeugerwerbe durch eine nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigung und durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren privaten (außerunternehmerischen) Bereich erwerben.

Fahrzeugeinzelbesteuerung

Für die Umsatzversteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs durch Privatpersonen gibt es ein eigenes Verfahren, die sog. „Fahrzeugeinzelbesteuerung“. Danach ist für jedes aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene neue Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Betroffener Personenkreis

Das Fahrzeugeinzelbesteuerungsverfahren gilt für Privatpersonen und nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen.

Für Unternehmer, ausgenommen juristische Personen, findet dieses Verfahren nur dann Anwendung, wenn das neue Fahrzeug nicht für das Unternehmen erworben wird. Andernfalls hat der Unternehmer den Erwerb im Rahmen seiner laufenden Umsatzsteuererklärungen zu erfassen.

Neues Fahrzeug

Neu im Sinne des § 1b Abs. 3 UStG ist ein (Land-)Fahrzeug, das im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.

Umsatzsteuererklärung

Für jedes erworbene neue Fahrzeug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine eigene Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abzugeben.

Die auf den Erwerb des Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer von derzeit 19 % bezogen auf die Bemessungsgrundlage, ist von Ihnen selbst zu berechnen und ebenfalls bis zum 10. Tag nach dem Erwerb des Fahrzeugs an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

Wird die Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig beim Finanzamt abgegeben, kann das Finanzamt, das durch das Straßenverkehrsamt über den Erwerbsvorgang unterrichtet wird, die auf den Fahrzeugerwerb entfallende Umsatzsteuer im Wege der Schätzung festsetzen und zudem einen Verspätungszuschlag erheben. Für die nicht fristgerechte Zahlung können Säumniszuschläge entstehen.

In der Erklärung hat der Käufer die Steuer selbst zu berechnen. Der Käufer muss die Erklärung bei Abgabe auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck eigenhändig unterschreiben.

Die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung ist beizufügen.

Ist der Kaufpreis aus einer anderen Währung in Euro umzurechnen, muss der für den Kauftag maßgebliche Tageskurs durch Bankbestätigung oder Kurszettel nachgewiesen werden.

Wie kann ich meine Umsatzsteuererklärung einreichen?

Sie können die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Hierfür stellt die Steuerverwaltung mit dem Online-Portal Mein ELSTER eine kostenlose Alternative für die elektronische Übermittlung zur Verfügung. Nutzen Sie bitte das Formular „Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung“. Das für die elektronische authentifizierte Übermittlung erforderliche Zertifikat erhalten Sie durch die Registrierung bei Mein ELSTER. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Sie können auch ein bereits für andere Zwecke generiertes ELSTER-Zertifikat/Benutzerkonto verwenden.

Alternativ können Sie die Erklärung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck vornehmen, den Sie in unserer Rubrik Formulare / Fahrzeugeinzelbesteuerung  herunterladen können.

Erklärungs- und Zahlungsfrist

Die Umsatzsteuererklärung ist für jeden innergemeinschaftlichen Erwerb bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs beim zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. zu übermitteln.

Innerhalb der gleichen Frist ist die Zahlung zu leisten.

Hinweis

Der geschuldete Betrag ist fristgerecht auf das Konto des zuständigen Finanzamts zu überweisen. Die erforderlichen Angaben finden Sie auf der Internetseite Ihres zuständigen Finanzamts unter der Rubrik "Kontakt / Bankverbindung".

Bitte geben Sie in Ihrem Überweisungsauftrag als Verwendungszweck "Fahrzeugeinzelbesteuerung" und den Kalendermonat des Erwerbs an.

Zuständiges Finanzamt

Zuständig für die Fahrzeugeinzelbesteuerung ist das Finanzamt, das auch die Einkommensteuerveranlagung durchführt. Dies ist regelmäßig das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erwerber seinen Wohnsitz hat.

Das zuständige Finanzamt können Sie mit Hilfe der Suchfunktion des Bundeszentralamts für Steuern ermitteln.

Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten

Wird die Erklärung nicht abgegeben, kann das Finanzamt die Abgabe mit Zwangsmitteln, z. B. Zwangsgeld, durchsetzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen und die Steuer durch Bescheid festsetzen.

Außerdem kann das Finanzamt bei Nichtabgabe, sowie bei verspäteter Abgabe der Erklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Ein schuldhaftes Verhalten des Käufers kann in diesem Zusammenhang als Steuerhinterziehung bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit Geldbuße geahndet werden.

Wird die erklärte oder vom Finanzamt festgesetzte Steuer nicht fristgerecht gezahlt, fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge in Höhe von 1 v. H. des rückständigen Betrags an.

Bei Nichtbezahlung der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb kann das Finanzamt auch die Einziehung des Fahrzeugscheins bzw. - bei zulassungsfreien Fahrzeugen - des Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens, sowie die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens veranlassen.

Sicherung der Besteuerung

Zur Sicherung der Besteuerung sind die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden verpflichtet, die für die Fahrzeugeinzelbesteuerung zuständigen Finanzämter über die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen zu unterrichten. Gleiches gilt für die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen.

Daher hat der Antragsteller dort die folgenden Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Antragstellers und Angabe des für ihn zuständigen Finanzamts,
  • Name und Anschrift des Lieferers,
  • Tag der Lieferung,
  • Tag der ersten Inbetriebnahme,
  • Kilometerstand am Tag der Lieferung,
  • Fahrzeugart, Fahrzeughersteller, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Druckdatei mit Hinweisen zum Informationsangebot